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§ 82 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik



(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2.
Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

-
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

-
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

-
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Universitäten und Hochschulen,

-
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

-
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

-
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3.
Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

-
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

-
Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

-
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

-
Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,

-
Tonstudios und akustische Meßräume.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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Zitierungen von § 82 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 HOAI Bauakustik
... anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83. (3) Anrechenbare Kosten sind ...