(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- -
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
- 2.
- Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- -
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
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- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- -
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- -
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Universitäten und Hochschulen,
- -
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- -
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- -
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
- 3.
- Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- -
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
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- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- -
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
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- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
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- Tonstudios und akustische Meßräume.
(2) §
63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 81 HOAI Bauakustik ... anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83. (3) Anrechenbare Kosten sind ...