Für Leistungen nach §
80 Abs. 2, soweit sie nicht in §
81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §
80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.