§ 6 - Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)

V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7824-5-6 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Ersatzbescheinigungen



An Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese

1.
alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebenen Angaben und

2.
folgende Erklärung der für das Ausstellen der jeweiligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: "Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission beinhalten"

enthalten.



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