An Stelle der Bescheinigungen nach §
2 Nr. 1 bis 4, §
3 Abs. 1 und §
4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese
- 1.
- alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebenen Angaben und
- 2.
- folgende Erklärung der für das Ausstellen der jeweiligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: "Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission beinhalten"
enthalten.