Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 27 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
|

§ 27



(1) Die Zulassung nach § 21 Abs. 4, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
andere zugelassene Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1,

2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.
Anordnungen nach § 26 Abs. 3.



 

Zitierungen von § 27 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 3. WaffV
... 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der ...
§ 21 3. WaffV
... für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 27 ) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen ...