(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition wird bestimmt durch die in der den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach §
18 Abs. 1 Satz 1.
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist
- 1.
- die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von demselben Hersteller in einer Serie ohne Änderung wesentlicher Komponenten gefertigt wird,
- 2.
- bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach Nummer 1 aufweist.