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§ 3 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Zuständige Stelle für die Prüfung



Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission bei dem Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt.

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