(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflichtfächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach) und das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte.
(2) Pflichtfächer sind
- 1.
- das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zuständigen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Designrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
- 2.
- Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(3) Wahlfächer sind
- 1.
- Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
- 2.
- Recht der Arbeitnehmererfindungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 PAZEignPrG Prüfungsleistungen ... umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. ... § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach zum Gegenstand. (4) Der Antragsteller wird zu der ... das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, das ...
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799