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§ 6 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 6 Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach zum Gegenstand.

(4) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit.

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Zitierungen von § 6 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PAZEignPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAZEignPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 44g PatAnwAPO Wiederholung der Eignungsprüfung
... Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur ...