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§ 9 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 9 Prüfungsgebühr



Der Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Prüfungsgebühr von 250 Euro zu entrichten.

 
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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PAZEignPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAZEignPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 44b PatAnwAPO Prüfungsgebühr
... die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft) ...