Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern,
- 2.
- die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
- a)
- die Zulassung zur Prüfung,
- b)
- das Prüfungsverfahren,
- c)
- die Prüfungsleistungen,
- d)
- die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
- e)
- den Erlaß von Prüfungsleistungen,
- f)
- die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- g)
- die Prüfungsgebühr,
- 3.
- die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, zur Eignungsprüfung zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147