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§ 10 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 10 Ermächtigung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern,

2.
die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

a)
die Zulassung zur Prüfung,

b)
das Prüfungsverfahren,

c)
die Prüfungsleistungen,

d)
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

e)
den Erlaß von Prüfungsleistungen,

f)
die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

g)
die Prüfungsgebühr,

3.
die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, zur Eignungsprüfung zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 214 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 214 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PAZEignPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAZEignPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 214 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
...  In § 10 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom ...


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