Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Antragsteller nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnissen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§
1 Abs. 2 Satz 1).