§ 2 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
Der Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann auf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebs begründet ist.