§ 7 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)

V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen



Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1.
der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

2.
die Länder,

3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände.



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