Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§
66 Abs. 1, §
80 des
Bundesleistungsgesetzes) sind
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände.