RVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | RVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Höhe der Vergütung § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 3a Vergütungsvereinbarung § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung § 4a Erfolgshonorar § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6 Mehrere Rechtsanwälte § 7 Mehrere Auftraggeber § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung § 9 Vorschuss § 10 Berechnung § 11 Festsetzung der Vergütung § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 2 Gebührenvorschriften § 13 Wertgebühren § 14 Rahmengebühren § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren § 15a Anrechnung einer Gebühr Abschnitt 3 Angelegenheit § 16 Dieselbe Angelegenheit § 17 Verschiedene Angelegenheiten § 18 Besondere Angelegenheiten § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen § 20 Verweisung, Abgabe § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache Abschnitt 4 Gegenstandswert § 22 Grundsatz § 23 Allgemeine Wertvorschrift § 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz | |
(Text alte Fassung) § 24 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz |
§ 25 Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung § 34 Beratung, Gutachten und Mediation § 35 Hilfeleistung in Steuersachen § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften § 39 In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt § 41 Prozesspfleger Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen § 42 Feststellung einer Pauschgebühr § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts § 46 Auslagen und Aufwendungen § 47 Vorschuss § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse § 56 Erinnerung und Beschwerde § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 59a Bekanntmachung von Neufassungen § 60 Übergangsvorschrift § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | |
§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz | |
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) | |
§ 24 (aufgehoben) | § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz |
Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung. | |
§ 62 (neu) | § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz |
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt. |