Änderung § 49 RVG vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 49 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


(Text alte Fassung)

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 folgende Gebühren vergütet:


Gegenstandswert

bis ... Euro | Gebühr
... Euro

3.500
| 195

4.000
| 204

4.500 | 212

5.000 | 219

6.000 | 225

7.000 | 230

8.000 | 234

9.000
| 238

10.000
| 242

13.000
| 246

16.000
| 257

19.000
| 272

22.000
| 293

25.000
| 318

30.000 | 354

über 30.000
| 391

(Text neue Fassung)

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:


Gegenstands-
wert

bis ... Euro | Gebühr
... Euro | Gegenstands-
wert
bis ... Euro
| Gebühr
Euro


5.000 | 257 | 16.000 | 335

6.000 | 267 | 19.000 | 349

7.000 | 277 | 22.000 | 363

8.000 | 287 | 25.000 | 377

9.000
| 297 | 30.000 | 412

10.000
| 307 | über
30.000 | 447

13.000
| 321

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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