Änderung § 22 RVG vom 31.12.2006

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§ 22 RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 22 RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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