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Änderung § 1 PBAZV vom 12.12.2018

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§ 1 PBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 PBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendung der Arbeitszeitverordnung


(Text alte Fassung)

Für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Für die bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.