(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach §
101 Abs. 1 des
Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen.
(2) Die Übersicht muss enthalten:
- 1.
- den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,
- 2.
- a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes,
- b)
- die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung,
- 3.
- die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und
- 4.
- für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.