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§ 2 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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§ 2 Arbeitszeitnachweise



(1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu führen.

(2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen.

(3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben.

(4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.

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Zitierungen von § 2 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-ArbZNV Sprachenvorschrift
... über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu ...
§ 4 See-ArbZNV Aufbewahrung
... für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3 drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer ...