Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- 1.
- der Bundeswehr,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- 4.
- des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 5.
- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
- 6.
- der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728