§ 8 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 8 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 5 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre | |
(Text alte Fassung) Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. | (Text neue Fassung) Der Fährführer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre ohne Gefahr möglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln. Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde. |