§ 4 StrVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 4 StrVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686 |
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(Textabschnitt unverändert) § Bundes des Informationssystem 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem Informationssystem "Radioaktivität in der Umwelt" zusammengefaßt. Hierzu wird die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität eingerichtet. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität die von ihnen ermittelten Daten. (3) Die im Informationssystem des Bundes erfaßten Daten stehen der zuständigen Landesbehörde direkt zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrieben wird. (2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 erfassten Daten stehen den zuständigen Landesbehörden direkt zur Verfügung. |