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Änderung § 9 StrVG vom 08.11.2006

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§ 9 StrVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 StrVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Empfehlungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


(Text neue Fassung)

§ 9 Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


vorherige Änderung

(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit.



(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bevölkerung bestimmte Verhaltensweisen empfehlen. Die Empfehlungen sollen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden ergehen. Soweit Empfehlungen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Futtermittel betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Soweit es sich um Ereignisse im Gebiet eines Landes mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen handelt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Empfehlungen an die Bevölkerung richten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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