Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr. L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermittel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 festgelegt wird,
- 3.
- entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt wird, oder
- 4.
- entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr verbringt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
13 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
14 bezieht, können eingezogen werden. §
74a des
Strafgesetzbuches und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.