Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
- 1.
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- 2.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- 3.
- stationäre Entbindung,
- 4.
- häusliche Pflege,
- 5.
- Haushaltshilfe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445