§ 16 - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-8-30 Umweltschutz
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§ 16 Zulassung von Ausnahmen


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbehandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den Wert von 20 mg O2/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

1.
dies wegen einer durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist,

2.
einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und

3.
die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden.

2Die Ausnahmen sind zu befristen. 3Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. 4Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. 5Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen. 6Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen V. v. 12. Oktober 2022 BGBl. I S. 1800 m.W.v. 26. Oktober 2022

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Frühere Fassungen von § 16 30. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
vom 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
aktuell vorher 16.07.2009Artikel 3 Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
vom 27.04.2009 BGBl. I S. 900
aktuellvor 16.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 30. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 30. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 30. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 31g BImSchG Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (vom 26.10.2022)
... 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Artikel 1 1. BImSchV30ÄndV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. ...
Artikel 2 1. BImSchV30ÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 16 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. ...


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