(1) Abweichend von der in
§ 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in
§ 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbehandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den Wert von 20 mg O
2/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß
Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.
(2)
1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der
§§ 4 bis 6 und
13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- dies wegen einer durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist,
- 2.
- einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden.
2Die Ausnahmen sind zu befristen.
3Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden.
4Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen.
5Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen.
6Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792