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§ 5 - Gesetz über den Hufbeschlag (HufBeschlG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.1940 RGBl. 1941 I S. 3; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1 Hufbeschlag
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§ 5



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder

2.
vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.