Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 32a - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
| |

§ 32a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 32a StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865
aktuellvor 29.06.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32a StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a (weggefallen)". 1a. § ... b) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst: „ § 32a (weggefallen) ". 1a. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 1b. In § 15 Absatz ... § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (weggefallen)". 3. § 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a (weggefallen)". 4. In Anlage ... 27 (weggefallen)". 3. § 32a wird wie folgt gefasst: „ § 32a (weggefallen) ". 4. In Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „§ 14b Absatz 2" durch ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. (weggefallen)". 9. § 32a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen". b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe zu § 32b eingefügt: „§ 32b ... 2019 die bis zum 21. März 2019 geltende Regelung angewendet." 7. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt: „§ 32b Übergangsregelung ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
...  d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der ... 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a ." 4. In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7. 19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen ... 7. 19. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „ § 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte ...