Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 3 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
| |

Anlage 3 (zu § 14 Abs. 3) Kostenträger



1.
Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen "Systemdienstleistungen" und "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt".

1a.
Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 und des § 24 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.
Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt".

2a.
Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2.

3.
Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt".

4.
Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung".

5.
Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz".

6.
Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung".

7.
Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen "Niederspannungsnetz" und "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse" abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung".

Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 StromNEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
vom 20.06.2018 BGBl. I S. 865
aktuellvor 29.06.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 StromNEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StromNEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StromNEV Kostenwälzung (vom 29.06.2018)
... des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden. (4) Kostenträger der Kostenstelle Messstellenbetrieb sind die ...
§ 14b StromNEV Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte (vom 29.06.2018)
... Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 3 EnWRAnpG 2024 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 32a wird wie folgt gefasst: „§ 32a (weggefallen)". 4. In Anlage 3 Nummer 1a wird die Angabe „§ 14b Absatz 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 ...

Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu ... gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § ... Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt." 21. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ...