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Änderung § 27 StromNEV vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 StromNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 27 StromNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Veröffentlichungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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