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Teil 9 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Teil 9 Abgaben
§ 142 Gebühren und Auslagen
§ 143 Frequenznutzungsbeitrag
§ 144 (aufgehoben)
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
§ 146 Kosten des Vorverfahrens
§ 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur

Teil 9 Abgaben

§ 142 Gebühren und Auslagen


§ 142 hat 8 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung

1.
des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und

2.
eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4

sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145, durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) 1Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. 2Eine Pauschalierung ist zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 143 Frequenznutzungsbeitrag


§ 143 hat 6 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,

2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. 2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. 4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits

1.
Gebühren nach § 142 erhoben werden,

2.
Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden oder

3.
Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. 2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 4Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 144 (aufgehoben)


§ 144 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2409 m.W.v. 4. August 2009

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§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren


§ 145 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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§ 146 Kosten des Vorverfahrens


§ 146 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. 3In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. 5Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1947 m.W.v. 4. Juli 2017

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§ 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur


§ 147 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Februar 2007 BGBl. I S. 106 m.W.v. 24. Februar 2007



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