Wahlorgane im Sinne des §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
- 2.
- die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
- 3.
- der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
- 4.
- die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).