(1)
1Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (
§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden.
2Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
(3)
1Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem
Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind.
2Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen.
3Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 93 SVWO Wahlen in besonderen Fällen ... besonders stattfinden muß, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, daß es sich um die unverzüglich ... des Bundeswahlbeauftragten. (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte insbesondere auch die in dieser Verordnung ...
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149