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§ 4 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 4 Beschwerdewahlausschüsse



(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 2Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 3Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.

(2) 1Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. 2Der Bundeswahlausschuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. 3Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. 5Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. 6Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.

(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuß sein.

(5) 1Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). 2Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.





 

Frühere Fassungen von § 4 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 451 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... vornehmen" durch die Wörter „den Hinweis erteilen" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung der Mitglieder und" gestrichen. 5. ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 13 LSV-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen
... durch die Wörter „der landwirtschaftlichen" ersetzt. (10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 451 9. ZustAnpV Wahlordnung für die Sozialversicherung
...  In § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli ...