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§ 24 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses



(1) 1Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

(3) 1Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.





 

Frühere Fassungen von § 24 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVWO Beschwerdewahlausschüsse (vom 18.02.2021)
... über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24 ); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des ...
§ 21 SVWO Listenverbindung
... abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt ...
§ 23 SVWO Zulassung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... werden, und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß ... eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen ...
§ 25 SVWO Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
... Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die ...
§ 86 SVWO Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
... der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 13 und 24 , hat ihm der Versicherungsträger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... siehe Nummer 3.). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige ... siehe Nummer 3.). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... siehe Nummer 3.). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige ... siehe Nummer 3.). Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt" durch die Wörter „innerhalb der Einreichungsfrist bei der ... 1 Nummer 7 wird die Angabe „6a" durch die Angabe „9" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe ...