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§ 27 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 27 Information der Wahlberechtigten



(1) 1Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, ist den Trägern der zugelassenen Vorschlagslisten durch den Versicherungsträger Gelegenheit zu geben, die Liste, Wahlbewerber sowie die sozialpolitische Zielsetzung der die Liste tragenden Vereinigung für die Wahlberechtigten darzustellen. 2Vergleichende Darstellungen sind unzulässig. 3Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder ein vom Verwaltungsrat bestimmter Erledigungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die geeignete Form der Darstellung fest. 4Er stellt sicher, daß sich jede der zugelassenen Vorschlagslisten in gleichem Umfang und auf die gleiche Weise darstellen kann und daß den Listenträgern jeder zugelassenen Vorschlagsliste die festgelegte Form der Darstellung und das Datum, bis zu dem die Darstellung in der geeigneten Form dem Versicherungsträger spätestens vorliegen muß, schriftlich bekanntgegeben wird. 5Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste zu erfolgen. 6Die Darstellung der zugelassenen Vorschlagslisten soll insbesondere im Rahmen von Mitgliederzeitschriften des Versicherungsträgers oder in dessen sonstigen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Wahl stehen, erfolgen; sie muß bis zum 20. Tag vor dem Wahltag erfolgt sein. 7Die Versicherungsträger können ihren Veröffentlichungen eine nicht freigemachte Postkarte beilegen, mittels derer die Wahlberechtigten die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten anfordern können.

(2) Hat der Wahlausschuss Zweifel, ob die von dem Träger einer zugelassenen Vorschlagsliste vorgelegte Darstellung den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht, trifft er die Entscheidungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Darstellung der festgelegten Form entspricht.

(3) 1Die Versicherungsträger sollen die Wahlberechtigten in geeigneter und angemessener Weise über den Zweck und den Ablauf der Wahl und der Wahlhandlung informieren. 2Hierzu können sie sich insbesondere der Mittel bedienen, mit denen sie auch der ihnen nach § 13 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch nachkommen. 3Die Information der Wahlberechtigten kann mit der Aushändigung oder Übermittlung der Wahlunterlagen verbunden werden.

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Zitierungen von § 27 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 194b SGB V Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl (vom 24.06.2020)
... auch im Internet veröffentlichen, 4. die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat insbesondere Folgendes zu enthalten: a) eine Beschreibung des Verfahrens für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... auch im Internet veröffentlichen, 4. die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat insbesondere Folgendes zu enthalten: a) eine Beschreibung des Verfahrens für ...