Tools:
Update via:
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung (3. SVWOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 56 Absatz 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 1 ändert mWv. 18. Juni 2026 SVWO § 1, § 5, § 27, § 31, § 33, § 41, § 42, § 45, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 91, Anlage 1 bis 13
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu dem Zweiten Abschnitt wird die folgende Angabe eingefügt:
„Erster Unterabschnitt Briefwahl". - b)
- Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl
§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl
§ 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum
§ 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
§ 50 Elektronische Stimmabgabe
§ 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme
§ 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen
§ 53 Ungültige Stimmen
Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
§ 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
§ 56 (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses".
- 2.
- In § 1 Nummer 4 wird die Angabe „Briefwahlleitungen" durch die Angabe „Briefwahl- und Online-Wahlleitungen" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 Wahlleitungen(1) Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen und bei Online-Wahlen zusätzlich Online-Wahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Nimmt er die Aufgaben der Wahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Wahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen der Wahlleitungen sind öffentlich.(2) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. Jede Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. Vorschläge der in § 48 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden. Die Wahlleitungen können Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen.(3) Die Mitglieder der Wahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.(4) Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Bei der Behandlung der Wahlbriefe durch die Briefwahlleitung sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.(4a) Jede Online-Wahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl. Die Online-Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externen und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen.(5) Die Wahlleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Wahlleitungen. Absatz 3 gilt entsprechend.(6) Die Wahlleitungen entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.(7) Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahl- und Online-Wahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den jeweiligen Mitgliedern der Brief- und Online-Wahlleitung unterzeichnet. § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." - 4.
- Nach § 27 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Wird die Wahl auch als Online-Wahl durchgeführt, hat die Information nach Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu enthalten
- 1.
- eine Beschreibung des Verfahrens für die elektronische Stimmabgabe einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel sowie
- 2.
- den Hinweis, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und dass bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist."
- 5.
- § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen,".
- 6.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „wird" die Angabe „(Wahlkennzeichen)" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Das von den Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden.(5) Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden."
- 7.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Online-Stimmzettel müssen den Stimmzetteln nach den Absätzen 1 bis 3 im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen. Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei. Der von den Versicherungsträgern erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen elektronischen Stimmen erhalten."
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:„(4a) Bei einer Online-Wahl müssen die Wahlunterlagen in einem Merkblatt Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung des Verfahrens für die elektronische Stimmabgabe einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel sowie
- 2.
- den Hinweis, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und dass bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist.
- 8.
- In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 91 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „§ 91 Absatz 2" ersetzt.
- 9.
- Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt Briefwahl". - 10.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zudem ist der Abgleich nach § 52 Absatz 2 vorzunehmen." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags" die Angabe „oder aufgrund des Abgleichs nach § 52 Absatz 2" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 11.
- Nach § 46 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". - 12.
- Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt:
„§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl(1) Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darf die Online-Wahl nur unter Verwendung von Online-Wahlprodukten durchgeführt werden, die nach dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind. Gemäß § 54 Absatz 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Online-Wahl mindestens die Anforderungen für hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht die jeweils geltende Fassung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 und der Technischen Richtlinie TR-03169 auf seiner Internetseite und macht einen Verweis auf diese Internetseite im Bundesanzeiger bekannt.(2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems ist der durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 44 Absatz 1 des BSI-Gesetzes festgelegte IT-Grundschutz einzuhalten.(3) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten.(4) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.
§ 48 Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum(1) Der Wahlzeitraum für die elektronische Stimmabgabe beginnt frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.(2) Werden während der Online-Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Online-Wahl fortsetzen; andernfalls ist die Online-Wahl insoweit ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Die nach Satz 1 zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Notfallmanagement des Versicherungsträgers. Wird die Online-Wahl fortgesetzt, ist die Störung und deren Dauer in der Niederschrift des Wahlausschusses zu vermerken. Im Falle des Abbruchs der Online-Wahl entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren.(3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen.
§ 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss(1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob- 1.
- der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,
- 2.
- der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist,
- 3.
- das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
- 4.
- die elektronische Wahlurne leer ist,
- 5.
- die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,
- 6.
- das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,
- 7.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,
- 8.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und
- 9.
- die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.
(2) Das Online-Wahlsystem ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses freizugeben, wenn es korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach der Freigabe dürfen grundsätzlich keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden. Sollten Veränderungen des Online-Wahlsystems notwendig sein, müssen eine erneute Prüfung nach Absatz 1 und Freigabe nach Satz 1 erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.
§ 50 Elektronische Stimmabgabe(1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme elektronisch abgeben. Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 33 Absatz 4 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.(2) Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist.(3) Nach der Anmeldung im Online-Wahlsystem wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die elektronische Stimme an die elektronische Wahlurne. Mit dem Absenden der elektronischen Stimme ist diese abgegeben. Bevor die elektronische Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. Die Abgabe der elektronischen Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der elektronischen Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.(4) Die Wahlberechtigten können die elektronische Stimmabgabe abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimme elektronisch abgeben.(5) Eine elektronische Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine elektronische Stimme abgegeben haben.(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.(7) Mit der elektronischen Stimmabgabe muss die abgegebene elektronische Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.
§ 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme(1) Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.(3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.(5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.
§ 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen(1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.(2) Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus.
§ 53 Ungültige Stimmen(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel- 1.
- als nicht amtlich erkennbar ist,
- 2.
- keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 4.
- andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder
- 5.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn- 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- der Wahlausweis nicht beiliegt,
- 3.
- kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
- 4.
- der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
- 5.
- der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn- 1.
- sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
- 2.
- der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
- 13.
- Nach § 53 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses". - 14.
- Die §§ 54 und 55 werden durch die folgenden §§ 54 und 55 ersetzt:
„§ 54 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung(1) Die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der brieflich abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Die Online-Wahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Die Ermittlung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben.(2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:- 1.
- die Gesamtzahl der elektronisch abgegebenen Stimmen,
- 2.
- die Zahl der gültigen elektronisch abgegebenen Stimmen,
- 3.
- die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie
- 4.
- die Zahl der für jede Vorschlagsliste elektronisch abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.(4) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.
§ 55 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl(1) Die Online-Wahlleitung hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems von der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu überzeugen. Dies darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten vom Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Insbesondere hat sie sich davon zu überzeugen, ob- 1.
- das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,
- 2.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle am Ende des Wahlzeitraums einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden,
- 3.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,
- 4.
- die elektronischen Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und
- 5.
- die Anzahl der abgegebenen elektronischen Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen." - 15.
- Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.
- 16.
- § 56 wird gestrichen.
- 17.
- § 57 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,".
- 18.
- In § 58 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Briefwahlleitungen" durch die Angabe „Briefwahl- und Online-Wahlleitungen" ersetzt.
- 19.
- § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:
„§ 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses(1) Das Online-Wahlprodukt erzeugt sämtliche kryptografischen Belege und der Online-Dienstleister teilt für deren Verarbeitung die technischen und prozeduralen Informationen mit. Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online-Wahlsystems erkennbar sein.(2) Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses sind nach dem Stand der Technik verfügbare Möglichkeiten bereitzuhalten, um den elektronischen Auszählungsprozess zu überprüfen.(3) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. Sie sind befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 dürfen die Wahlbeauftragten geeigneten und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch die Wahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.(4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen." - 20.
- § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt:
„§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen(1) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Dies gilt bei Online-Wahlen auch für das Freigabeprotokoll nach § 49 Absatz 2 Satz 4 sowie das Löschprotokoll nach Absatz 4 Satz 1.(2) Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.(3) Der Online-Dienstleister ist befugt, folgende Daten gemäß Absatz 2 nach schriftlicher Freigabe durch den Versicherungsträger sicher zu löschen:- 1.
- die System- und Anwendungsprotokolle,
- 2.
- die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,
- 3.
- die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde,
- 4.
- den Inhalt der elektronischen Wahlurne und
- 5.
- die Daten des Wählerverzeichnisses und des Stimmzettels.
(4) Die Löschung der Daten nach Absatz 3 ist zu protokollieren. Sofern keine sichere Löschung der Daten möglich ist, müssen die Daten vernichtet werden. Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der ISO 21964 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die nach der ISO 21964 notwendigen Festlegungen sind von den Versicherungsträgern zu treffen. Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen." - 21.
- In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils auf Seite 2 im letzten Satz die Angabe „§ 91 Satz 3" durch die Angabe „§ 91 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2026.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17566/index.htm
