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§ 31 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten



(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).

(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen

1.
den Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei dem Versicherungsträger eingegangen sein müssen (Wahltag),

2.
die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,

3.
die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,

4.
die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und

5.
die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.

(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.

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Zitierungen von § 31 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 194b SGB V Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl (vom 24.06.2020)
... abgegebene Stimme ungültig ist, 5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss, 6. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... abgegebene Stimme ungültig ist, 5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss, 6. ...