Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§
50 Abs. 1 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach §
47 Abs. 1 Nr. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.