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§ 49 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 49 Ausstattung der Wahlräume



Der Wahlausschuß stellt in jedem Wahlraum sicher, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann und daß verschließbare Wahlurnen für die Aufnahme der Stimmzettel bereitstehen.