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§ 50 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 50 Elektronische Stimmabgabe
(1) 1Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme elektronisch abgeben. 2Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 33 Absatz 4 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.
(2) 1Die elektronische Stimmabgabe erfordert eine Authentisierung. 2Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107-01 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist.
(3) 1Nach der Anmeldung im Online-Wahlsystem wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. 2Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die elektronische Stimme an die elektronische Wahlurne. 3Mit dem Absenden der elektronischen Stimme ist diese abgegeben. 4Bevor die elektronische Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. 5Die Abgabe der elektronischen Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. 6Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der elektronischen Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.
(4) 1Die Wahlberechtigten können die elektronische Stimmabgabe abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. 2In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimme elektronisch abgeben.
(5) Eine elektronische Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine elektronische Stimme abgegeben haben.
(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.
(7) Mit der elektronischen Stimmabgabe muss die abgegebene elektronische Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 50 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.06.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... § 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss § 50 Elektronische Stimmabgabe § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme ... „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 ... 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl ... Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren. § 50 Elektronische Stimmabgabe (1) Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis ...
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