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§ 57 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen



(1) 1Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) 1Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2.
die Zahl der gültigen Stimmen,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.



 

Zitierungen von § 57 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 SVWO Behandlung der Wahlbriefe (vom 18.02.2021)
... Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im ... die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im ...