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§ 59 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses
(1) 1Das Online-Wahlprodukt erzeugt sämtliche kryptografischen Belege und der Online-Dienstleister teilt für deren Verarbeitung die technischen und prozeduralen Informationen mit. 2Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. 3In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online-Wahlsystems erkennbar sein.
(2) Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses sind nach dem Stand der Technik verfügbare Möglichkeiten bereitzuhalten, um den elektronischen Auszählungsprozess zu überprüfen.
(3) 1Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. 2Sie sind befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 dürfen die Wahlbeauftragten geeigneten und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. 4Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch die Wahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 59 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.06.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... der Online-Wahl § 56 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 59 Nachvollziehbarkeit des ... c) Die Angabe zu § 59 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses". 2. In § 1 Nummer 4 wird die Angabe ... durch die Angabe „Briefwahl- und Online-Wahlleitungen" ersetzt. 19. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: „§ 59 Nachvollziehbarkeit des ... und Online-Wahlleitungen" ersetzt. 19. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: „§ 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses (1) Das ... ersetzt. 19. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt: „ § 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses (1) Das Online-Wahlprodukt erzeugt ...
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