(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(3)
1Den Vorschlagslisten nach dem Muster der
Anlage 12 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der
Anlage 13 beizufügen.
2In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen.
3Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig.
4Fehlt die nach
§ 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig.
5Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt.
6Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.
7Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(4) 1Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. 2Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. 3Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. 4Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
(5)
1Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab.
2Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach
§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr;
§ 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
3Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in)
(Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in)
Anlage 12
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1 )
Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes
Kennwort:
... ist
unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist ( § 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
? Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht ... Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist ( § 77
Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
? Die Vorschlagslisten müssen ... begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
Anlage 13
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1 )
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern
für die Wahl eines - ... der Wahl, insbesondere dem
Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 ... in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77 , 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre ... mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Listenvertreter
( § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der ...
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ... ist
unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist ( § 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
? Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht ... Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist ( § 77
Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
? Die Vorschlagslisten müssen ... der Wahl, insbesondere dem
Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 ... in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77 , 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre ... mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Listenvertreter
( § 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der ...
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539