(1) 1Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. 2Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. 3Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.
(2)
1Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (
§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen.
2Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
(3)
1Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach
§ 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt.
2Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben.
3Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.
(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und der Dienstort des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.
(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3 , § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung ... öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre ... in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre persönlichen Daten ... Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ...
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3 , § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung ... öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre ... in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre persönlichen Daten ... Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ...
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539