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Synopse aller Änderungen der SVWO am 18.02.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2021 durch Artikel 11 des RentÜGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Wahlorgane
    § 1 Wahlorgane
    § 2 Wahlbeauftragte
    § 3 Wahlausschüsse
    § 4 Beschwerdewahlausschüsse
    § 5 Wahlleitungen
    § 6 Entschädigung der Wahlbeauftragten
    § 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
    § 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
    § 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
    Erster Abschnitt Vorbereitung der Wahl
       Erster Unterabschnitt Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
          § 10 Wahltag, Wahlankündigung
          § 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
          § 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
          § 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
          § 14 Wahlausschreibung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
(Text neue Fassung)

          § 15 Vorschlagslisten und Niederschriften
          § 16 Listenvertreter
          § 17 Stellung des Listenvertreters
          § 18 Listenänderung und Listenergänzung
          § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
          § 20 Listenzusammenlegung
          § 21 Listenverbindung
          § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
          § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
          § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
          § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
          § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
          § 27 Information der Wahlberechtigten
          § 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
          § 29 (weggefallen)
          § 30 (weggefallen)
          § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
          § 32 (weggefallen)
       Zweiter Unterabschnitt Wahlunterlagen
          § 33 Wahlausweise
          § 34 Ausstellung der Wahlausweise
          § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
          § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer
          § 37 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
          § 38 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
          § 39 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende
          § 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
          § 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
          § 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise
    Zweiter Abschnitt Wahlhandlung
       § 43 Briefliche Stimmabgabe
       § 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe
       § 45 Behandlung der Wahlbriefe
       § 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
       § 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel
       § 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
       § 49 Ausstattung der Wahlräume
       § 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
       § 51 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
       § 52 Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen
       § 53 Stimmabgabe
       § 54 Stimmabgabe behinderter Wähler
       § 55 Schluß der Wahlhandlung
    Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
       § 56 Ungültige Stimmen
       § 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
       § 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss
       § 59 (weggefallen)
       § 60 (weggefallen)
       § 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten
       §§ 62 bis 72 (weggefallen)
Dritter Teil Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
    Erster Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
       § 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
       § 74 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
    Zweiter Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
       § 75 Erste Sitzung der Verwaltungsräte
       § 76 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
    Dritter Abschnitt Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
       § 77 Wahl des Vorstandes
       § 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
vorherige Änderung nächste Änderung

    Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses


    Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen
       § 79 Bekanntmachung
Vierter Teil Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
    § 80 Wahlverfahren
    § 81 Zeitpunkt der Wahl
Fünfter Teil Kosten
    § 82 Kostenträger
    § 83 Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
    § 84 (weggefallen)
    § 85 (weggefallen)
    § 86 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
    § 87 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Sechster Teil Schlußvorschriften
    § 88 Öffentliche Bekanntmachungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
    § 89 Gebührenfreiheit
    § 90 Vordrucke
    § 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
    § 92 Amtshilfe
    § 93 Wahlen in besonderen Fällen
    § 94 Stadtstaaten-Klausel
    § 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
    Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung
    Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
    Anlage 3 (weggefallen)
    Anlage 4 (zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung
    Anlage 5 (zu § 15 Abs. 1) Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung
    Anlage 6 (zu § 15 Abs. 4 und § 65 Abs. 2) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates
    Anlage 7 (weggefallen)
    Anlage 8 (zu § 15 Abs. 4) Erklärung des Listenvertreters über das Wahlrecht
    Anlage 9 (zu § 41 Abs. 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)
    Anlage 10 (zu § 41 Abs. 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)
    Anlage 11 (weggefallen)
    Anlage 12 (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag
    Anlage 13 (zu § 41 Abs. 4) Wahlbriefumschlag
    Anlage 14 (zu § 3 Abs. 9 i.V.m. § 58 Abs. 5) Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung
    Anlage 15
bis 17 (weggefallen)
    Anlage 18 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes
    Anlage 19 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes



    Anlage 1 bis 13
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Wahlbeauftragte


(1) 1 Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. 2 Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Fernsprech- und Fernkopiereranschluß öffentlich bekannt.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(3) 1 Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. 2 Insbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. 3 Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.



§ 3 Wahlausschüsse


(1) 1 Der Vorstand eines Versicherungsträgers bestellt spätestens mit Wirkung vom 1. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres einen Wahlausschuß. 2 Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer eines früher bestellten Wahlausschusses. 3 Haben Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen eigene Selbstverwaltungsorgane, bestellen auch diese einen Wahlausschuß. 4 Ist bei einem Versicherungsträger kein Vorstand vorhanden, bestellt die Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß.

(2) 1 Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. 2 Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3 Zum Vorsitzenden ist der Geschäftsführer, ein Mitglied der Geschäftsführung oder eine andere Person, die die Gewähr bietet, daß sie dieses Amt sachkundig und unparteiisch wahrnimmt, zu bestellen; dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend. 4 Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt werden. 5 Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat zu bewerben oder die Aufgabe eines Listenvertreters oder seines Stellvertreters zu übernehmen, soll bei dem betreffenden Versicherungsträger nicht Mitglied oder Stellvertreter eines Mitglieds des Wahlausschusses sein; er ist von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Vorschlagsliste eingereicht wird, in der er mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber oder Listenvertreter oder dessen Stellvertreter benannt ist. 6 Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, verpflichtet die Mitglieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit. 2 Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.



(3) 1 Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Aufsichtsbehörde, wenn diese den Wahlausschuß bestellt hat, weist die Mitglieder des Wahlausschusses auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hin. 2 Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende des Vorstands oder der Leiter der Aufsichtsbehörde den Hinweis erteilen.

(4) 1 Der Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Selbstverwaltung des Versicherungsträgers zu sorgen. 2 Der von dem Vorstand einer Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahlausschuß hat für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Organen der Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle zu sorgen.

(5) 1 Bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen tritt an die Stelle des Vorstandes der Verwaltungsrat und an die Stelle des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Geschäftsführung der hauptamtliche Vorstand oder ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes. 2 Für den Verwaltungsrat kann ein von diesem bestimmter Erledigungsausschuß handeln.

(6) 1 Der Wahlausschuß verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. 2 Er darf bei seinen Ermittlungen (§§ 20 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

(7) 1 Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. 2 Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. 3 Er lädt die Beisitzer und seinen Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist. 4 Der Vorsitzende soll Ort und Zeit einer Sitzung rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen; die Listenvertreter der eingereichten Vorschlagslisten sind entsprechend zu unterrichten.

(8) 1 Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, ist der Antrag abgelehnt.

(9) 1 Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. 2 Die Niederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse sowie besondere Vorfälle wiedergeben. 3 Die jeweiligen Beschlüsse werden gesondert von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses begründet, unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt.

(10) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Versicherungsträgers für die Durchführung seiner Aufgaben in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer heranziehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Beschwerdewahlausschüsse


(1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 3 Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.

(2) 1 Der Bundeswahlausschuß und jeder Landeswahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. 2 Der Bundeswahlausschuß kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. 3 Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. 5 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. 6 Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.

(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuß sein.

(5) 1 Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuß entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). 2 Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Für die Verpflichtung der Mitglieder und das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2 Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



(6) 1 Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2 Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung


(1) 1 In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der Vereinigung ergibt. 2 Der Antragsteller hat insbesondere

1. den Namen und die Kurzbezeichnung der Vereinigung, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister oder sonst aus der Satzung ergeben,

2. den Gründungszeitpunkt der Vereinigung,

3. Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,

4. ob die Vereinigung die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder welche andere sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung die Vereinigung hat und in welcher Weise sie diese im einzelnen tatsächlich verfolgt (§ 48a Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

5. ob und in welcher Weise andere Personen als Arbeitnehmer in der Vereinigung durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,

6. sofern im Namen der Vereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, ob und in welcher Weise andere Personen durch ihren Anteil an der Mitgliederzahl, durch Vertretung im Vorstand oder auf andere Weise maßgebenden Einfluß nehmen können,

7. ob der Vereinigung zu mehr als 25 vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, ob Bedienstete des Versicherungsträgers im Vorstand der Vereinigung einen Stimmanteil von mehr als 25 vom Hundert haben und ob und in welcher anderen Weise den Bediensteten des Versicherungsträgers nicht unerheblicher Einfluß eingeräumt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht,



8. ob die Vereinigung von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht,

9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge,

10. ob das tatsächliche Beitragsaufkommen der Vereinigung mindestens der Beitragssumme entspricht, die von der nach § 48a Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Mitgliederzahl zu zahlen ist,

anzugeben.

(2) 1 Dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung sind die Satzung der Vereinigung und eine Ablichtung der Niederschrift der letzten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beizufügen. 2 Die Ablichtung der Niederschrift kann auf die Teile beschränkt werden, deren Kenntnis im einzelnen für die Feststellung der Vorschlagsberechtigung erforderlich sind. 3 Gegenstand und Umfang der nicht vorgelegten Teile sind anzugeben.

(3) 1 Ist zur Klärung der Vorschlagsberechtigung die Einsichtnahme in Mitgliederlisten, Konten oder andere vertrauliche Unterlagen der Vereinigung erforderlich, ist hierzu allein der Vorsitzende des Wahlausschusses oder eine von ihm hiermit beauftragte Person berechtigt. 2 Die beauftragte Person darf in keiner näheren Beziehung zu einer in der betreffenden Gruppe vorschlagsberechtigten Vereinigung stehen; besteht die nähere Beziehung nur in der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung, setzt die Beauftragung ein Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung voraus. 3 Die beauftragte Person ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses auf die Strafbarkeit unbefugter Offenbarung oder Verwertung fremder Geheimnisse nach den §§ 203 und 204 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. 4 Steht der Vorsitzende des Wahlausschusses in einer näheren Beziehung zu einer solchen Vereinigung, hat er eine andere Person mit der Einsichtnahme zu beauftragen; im Falle des Satzes 2 zweiter Halbsatz kann er im Einvernehmen mit der zu prüfenden Vereinigung hiervon absehen. 5 Der Name und die Anschrift des zur Einsichtnahme in die vertraulichen Unterlagen Berechtigten ist der Vereinigung bekanntzugeben. 6 Der Berechtigte ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen gegen Kenntnisnahme durch andere Personen geschützt aufzubewahren und sie unverzüglich nach Einsichtnahme der Vereinigung wieder zuzuleiten. 7 Dem Wahlausschuß darf er das Ergebnis seiner Einsichtnahme nur entsprechend den von der Vereinigung nach Absatz 1 Satz 2 geforderten Angaben bekanntgeben.

(4) 1 Der Wahlausschuß macht seine Entscheidung öffentlich bekannt und teilt sie unter Angabe der Gründe

1. dem Antragsteller,

2. den Listenvertretern der in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertretenen Vorschlagslisten,

3. dem Bundeswahlbeauftragten oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und

4. den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung des Wahlausschusses um Mitteilung der Entscheidungen gebeten haben,

unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich schriftlich mit. 2 Die Beschwerdefrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung; bei den Personen und Vereinigungen, denen die Entscheidung schriftlich bekanntzugeben ist, beginnt die Beschwerdefrist mit der schriftlichen Bekanntgabe, wenn dieser Zeitpunkt später liegt als die öffentliche Bekanntmachung.



§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) 1 Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.



(1) 1 Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) 1 Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(3) 1 Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2 Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.



§ 14 Wahlausschreibung


(1) Der Bundeswahlbeauftragte weist spätestens am 1. April des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung erneut auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen hin und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten (§ 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Die Wahlausschreibung muß

1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung stattfindet,

2. den Wahltag angeben,

3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben,

4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

5. den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) bestimmen,

6. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage der Wahlausschuß jedes Versicherungsträgers das Nähere über die bei dem Versicherungsträger stattfindende Wahl mitteilt, insbesondere über

a) die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

b) die Wählbarkeit,

c) die bei der Einreichung von Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

d) die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

(3) 1 Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträger mitzuteilen. 2 Die Mitteilung muß insbesondere

1. den Versicherungszweig,

2. den Versicherungsträger,

3. den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers,

4. den Zeitpunkt der Wahl,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Fernsprech- und Fernkopiereranschluß,



5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift mit Telekommunikationsanschlüssen,

6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),

7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,

8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

9. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates,

10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,

11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,

15. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,

16. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,

18. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt werden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und

19. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten veröffentlicht ist,

bezeichnen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten




§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften


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(1) 1 Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 2 Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 4 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizubringen. 3 Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. 4 Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 5 Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) 1 In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. 2 Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben; Zusätze sind unzulässig. 3 Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. 4 Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. 5 Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz 'Freie Liste' vorangestellt werden. 6 Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. 7 Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.



(1) 1 Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 2 Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. 3 Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. 4 Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 5 Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) 1 In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. 2 Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. 3 Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. 4 Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. 5 Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. 6 Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz 'Freie Liste' vorangestellt werden. 7 Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. 8 Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

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(4) 1 Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 beizufügen. 2 Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. 3 Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. 4 Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 8 beigefügt werden.



(4) 1 Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. 2 Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. 3 Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. 4 Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) 1 Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1. wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,

2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,

3. durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,

4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und

5. nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.

2 Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. 3 Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.


(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

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(6) 1 Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. 2 Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3 § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. 4 In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

§ 17 Stellung des Listenvertreters


(1) 1 Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. 2 Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. 3 Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. 4 Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. 5 Der Listenträger kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben können.

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(2) 1 Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2 Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3 Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. 4 Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.



(2) 1 Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2 Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3 Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. 4 Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listenvertreter benannt ist.



§ 18 Listenänderung und Listenergänzung


(1) 1 Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden. 2 Die Vorschriften über Listenzusammenlegung und Listenverbindung bleiben unberührt.

(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.

(3) 1 Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen. 2 Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. 3 Der Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. 4 Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.

(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.

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(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.



(5) 1 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. 2 Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.

§ 20 Listenzusammenlegung


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(1) 1 Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muß innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind. 3 Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen.

(2) 1 Aus der Erklärung über die Zusammenlegung der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenvertreters und seines Stellvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. 2 Die Vorschlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zusammenlegung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. 3 An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten


(1) 1 Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). 2 Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) 1 Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,

2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,

3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,

4. die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,

5. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,

6. die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder

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7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.



7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.

2 Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. 3 Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. 4 Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. 5 Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) 1 Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,

2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,

3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,

4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,

5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,

und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. 2 Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. 3 Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. 4 Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.



§ 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses


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(1) 1 Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2 Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3 Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.



(1) 1 Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung, insbesondere deren Zurückweisung betrifft, kann der Listenvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. 2 Gegen die Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde einlegen. 3 Eine Erklärung nach § 48 Abs. 7 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann noch in der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses abgegeben werden, in der über eine Beschwerde nach Satz 1 oder 2 entschieden wird.

(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines Bewerbers aus einer Vorschlagsliste, kann außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewerber Beschwerde einlegen.

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(3) 1 Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.



(3) 1 Die Beschwerde ist bis zum 134. Tag vor dem Wahltag bei dem Beschwerdewahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Wahlausschuß und dem zuständigen Wahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt seine Akten unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.

§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten


(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

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(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.



(2) 1 Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2 Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3 In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4 § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.

§ 41 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge


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(1) 1 Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 9 oder 10 oder 11 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. 2 Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. 3 In Anlage 9 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter 'Gruppe der Versicherten' durch die Wörter 'Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte' ersetzt.



(1) 1 Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. 2 Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. 3 In Anlage 7 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter 'Gruppe der Versicherten' durch die Wörter 'Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte' ersetzt.

(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:

1. 1 Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben. 2 Die sich danach ergebenden Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.

2. Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer.

3. 1 Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen ist. 2 Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen entfallen ist. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben.

4. 1 Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. 2 Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten sind.

5. Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

(3) 1 Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. 2 Die Stimmzettel haben einheitlich auf

- je 1 Stimme,

- je 5 Stimmen,

- je 10 Stimmen,

- je 50 Stimmen,

- je 100 Stimmen oder

- je 500 Stimmen

zu lauten.

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(4) 1 Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 12, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 13 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. 2 Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. 3 Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. 4 Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.



(4) 1 Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 9, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 10 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. 2 Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. 3 Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen lassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. 4 Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.

(5) 1 Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. 2 Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeinen Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen. 3 Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.

(6) 1 Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. 2 In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.



§ 42 Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise


(1) Werden personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet, dürfen diese nur auf die Wahlbriefumschläge aufgedruckt werden.

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(2) 1 Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. 2 Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. 3 Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.

(3) 1 Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. 2 Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. 3 Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. 4 Abweichend von dem Muster der Anlage 13 sind die Wahlbriefumschläge



(2) 1 Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise kann auf Stimmzettelumschläge verzichtet werden, wenn die personenbezogenen Kennzeichnungen verschlüsselt und im Wahlverfahren nur die verschlüsselten Kennzeichnungen verwendet werden. 2 Das Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung darf nur den mit der Verschlüsselung betrauten Personen bekannt sein; diese Personen dürfen nicht an der Öffnung der Wahlbriefumschläge und ihrer Trennung von den Stimmzetteln teilnehmen. 3 Unterlagen über die Ver- und Entschlüsselung sind spätestens am Wahltag zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4 Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist nur zulässig, soweit das im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder Strafverfahrens notwendig ist.

(3) 1 Die Öffnung der Wahlbriefumschläge und die Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf erst nach dem Wahltag vorgenommen werden. 2 Diese Arbeit muß unter ständiger Aufsicht des Wahlausschusses oder der von ihm bestellten Briefwahlleitung zügig durchgeführt werden. 3 Mit der Trennung der Stimmzettel von den Wahlbriefumschlägen darf die Auswertung der Stimmzettel nicht verbunden werden; diese muß nach gründlichem Durchmischen der obenauf liegenden Stimmzettel in einem getrennten Arbeitsgang erfolgen. 4 Abweichend von dem Muster der Anlage 10 sind die Wahlbriefumschläge

a) auf der Vorderseite mit dem Vermerk 'Wahlbriefnummer (siehe Merkblatt):' und

b) auf der Rückseite mit folgendem Hinweis zu versehen: 'In diesen Wahlbriefumschlag nur den Stimmzettel einlegen. Dann Umschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. Keinen Absender angeben!'

(4) In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten einzuholen.



§ 45 Behandlung der Wahlbriefe


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(1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.



(1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.

(2) 1 Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen. 2 Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3 Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift 'ungültig' versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4 Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) 1 Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk 'ungültig' versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2 Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

(4) 1 Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2 Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3 Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4 Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.



§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss


(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

3. die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) 1 Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. 2 Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3 Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. 4 Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.

(4) 1 Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. 2 Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. 3 Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

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(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 14.



(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 11.

(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten


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(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 14 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.



(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.

(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.



§ 77 Wahl des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

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(3) 1 Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. 2 In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 3 Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. 4 Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt. 5 Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. 6 Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.



(3) 1 Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 12 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 13 beizufügen. 2 In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 3 Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. 4 Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig. 5 Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt. 6 Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. 7 Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(4) 1 Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. 2 Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. 3 Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. 4 Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.

(5) 1 Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. 2 Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 79 Bekanntmachung


(1) 1 Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. 2 Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. 3 Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.

(2) 1 Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. 2 Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.

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(3) 1 Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. 2 Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. 3 Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.



(3) 1 Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt. 2 Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. 3 Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.

(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.

(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.

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(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung öffentlich bekannt.

§ 80 Wahlverfahren


(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

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(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.



(2) 1 Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. 2 Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. 3 § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

- der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,

- die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,

- der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

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(2) 1 Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. 2 Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.



(2) 1 Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.

(3)
Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.

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§ 88a (neu)




§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen


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(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22.

(2) 1 In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. 2 Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. 3 Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.

§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


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1 Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. 2 Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. 3 Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.



1 Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. 2 Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. 3 In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. 4 Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. 5 Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.

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§ 96 (neu)




§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023


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Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung




Anlage 1 bis 13


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(siehe BGBl. I 1998 S. 1894 - 1897)



(siehe BGBl. 2021 I S. 169 - 202)

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Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates




Anlage 2


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(siehe BGBl. I 1998, S. 1898)



 
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Anlage 3 (weggefallen)




Anlage 3


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Anlage 4 (zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung




Anlage 4


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 15 Abs. 1) Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung




Anlage 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 15 Abs. 4 und § 65 Abs. 2) Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates




Anlage 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 1902)



 
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Anlage 7 (weggefallen)




Anlage 7


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Anlage 8 (zu § 15 Abs. 4) Erklärung des Listenvertreters über das Wahlrecht




Anlage 8


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(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 41 Abs. 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)




Anlage 9


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 41 Abs. 1) Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)




Anlage 10


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 (weggefallen)




Anlage 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag




Anlage 12


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 (zu § 41 Abs. 4) Wahlbriefumschlag




Anlage 13


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 14 (zu § 3 Abs. 9 i.V.m. § 58 Abs. 5) Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung




Anlage 14


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1997 Nr. 55)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 15 bis 17 (weggefallen)




Anlage 15 bis 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 18 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes




Anlage 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 1904)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 19 (zu § 77 Abs. 3 Satz 1) Zustimmungserklärung von Bewerbern für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes




Anlage 19


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 1998 S. 1907)