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Änderung § 26 SVWO vom 18.02.2021

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§ 26 SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 26 SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten


(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(Text alte Fassung)

(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2 Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3 In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4 § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.