Änderung § 45 SVWO vom 18.02.2021

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§ 45 SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 45 SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Behandlung der Wahlbriefe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch die Deutsche Post AG befördert worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2 Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.

(2) 1 Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen. 2 Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3 Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift 'ungültig' versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4 Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) 1 Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk 'ungültig' versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2 Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

(4) 1 Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2 Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3 Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4 Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.






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