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Änderung § 80 SVWO vom 18.02.2021

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§ 80 SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 80 SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Wahlverfahren


(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. 2 Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. 3 § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.